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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1

Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung und nur nach Maßgabe deren Inhalts zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen, auch wenn der Verkäufer den Gegenbedingungen nicht nochmals widerspricht. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der Zellstoff- und Papierindustrie in der Fassung vom 20.09.1951, sowie die entsprechenden Bedingungen der Kunststoffindustrie.


§2

Der Versand erfolgt auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Abzüge für Mehrkosten (z.B. Differenzfrachten, Rollgeld usw.) sind nicht standhaft. Bei Selbstabholung wird nur der anteilige 23-Tonnen-Ladungsfrachtsatz abzügl. Marge zum Bestätigungsort der Leistung vergütet.


§3

Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk oder Auslieferungslager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn die Ware vom Verkäufer aus irgendeinem dringenden Grund zurückbeordert wird.


§4

Der Spediteur ist kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Ersatzansprüche aus Transportschäden sind unmittelbar gegenüber dem Spediteur bzw. dessen Versicherung geltend zu machen. Abzüge wegen Transportschäden von der Rechnung des Verkäufers sind nicht statthaft. Einbehaltungen dürfen Insoweit nicht vorgenommen werden.


§5

Die Ware ist unverzüglich nach Ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und gegen äußere Schadenseinflüsse auf Kosten des Käufers zu versichern. Der Verkäufer kann die Vorlage einer entsprechenden Versicherungspolice fordern. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auch auf Ausfallmuster und Verwendbarkeit. Unterbleibt die Untersuchung oder erfolgt sie verspätet, wird der Verkäufer von jeglicher Haftung frei. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort an den Verkäufer abgesandt wird. Eine Garantie für die Verwendbarkeit der Ware wird nicht geleistet. Für Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung.


§6

Ist die Lieferung mangelhaft und der Mangel vom Verkäufer anerkannt, so ist der Verkäufer zur Lieferung mangelfreier Ware unter Rücknahme der mangelhaften Ware berechtigt. Bei Reklamationen muss an Hand von Mustern aus der Lieferung vom Käufer der Mangel belegt werden. Bei Rotationsrollen ist die Rollen-Nummer und in jedem Falle der Kontrollnummer-Aufkleber beizufügen. Letzteres bezieht sich auch auf evtl. schon aus den Rollen hergestellte Fertigware. Die beanstandete Ware ist in vollem Umfang bei Ersatzlieferung dem Verkäufer wieder auszuhändigen, andernfalls auch eine vorweg anerkannte Reklamation ihre Gültigkeit verliert. Ansprüche auf Wandlung oder Schadensersatz stehen dem Käufer nicht zu. Dieser hat vielmehr nur Anspruch auf Nachlieferung und in Übereinkunft mit dem Verkäufer auf Minderung im Rahmen einer besonders zutreffenden Vereinbarung. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlung innerhalb des Zahlungszieles.


§7

Die Preise des Verkäufers sind auf der Basis der jeweiligen Verhältnisse errechnet. Ändern sich dieselben bis zur Auslieferung des Auftrages, so muss der Verkäufer sich Angleichung vorbehalten.


§8

Die Zahlung ist innerhalb von 8 Tagen dato Rechnung in bar mit 2% Skonto oder in 30 Tagen in bar netto ohne Abzug vorzunehmen. Der Tagespreis ist Berechnungsgrundlage. Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden vorbehaltlich weitergehender Rechte Zinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.


§9

Bei wesentlichen Vermögensverschlechterungen oder Zahlungsverzug des Käufers werden alle Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig und zahlbar, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Für Lieferungen und Leistung an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen. Noch ausstehende Lieferungen können zurückbehalten werden. Der Verkäufer ist berechtigt, hinsichtlich dieser Lieferung auf sofortiger Barzahlung zu bestehen und für die noch ausstehenden Beträge Sicherheitsleistungen zu verlangen. Verweigert der Käufer aus irgendeinem Grunde die Barzahlung für die noch ausstehenden Lieferungen, so hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz, zumindest in der Höhe es entgangenen Gewinns, bei Sonderanfertigungen zuzüglich der Material- und Lohnkosten.


§10

Der Verkäufer liefert unter Eigentumsvorbehalt. Er bleibt solange Eigentümer der von Ihm verkauften Ware, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer von diesem befriedigt sind. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Ware überträgt der Käufer schon jetzt anteilmäßig in Höhe des Wertes der noch ausstehenden Forderungen des Verkäufers das Eigentum an der neuerstellten Sache auf den Verkäufer. Desgleichen tritt der Käufer seine Forderungen in Höhe dieses Betrages gegenüber Dritten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist berechtigt, die Forderungen des Käufers gegenüber Dritten geltend zu machen.

Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Die etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer ab, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als (hier wäre die Prozent-Marge in der jeweiligen Branche einzusetzen, jedoch maximal 20%) übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.


§11

Verpfändung und Sicherungsübertragung der dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist verboten. Der Käufer hat jeden Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder geht die Anzeige dem Verkäufer verspätet zu und wird dadurch eine Intervention des Verkäufers nicht möglich, so haftet der Käufer in Höhe des Rechnungsbetrages auf Schadensersatz. Ebenfalls haftet der Käufer für einen darüber hinausgehenden besonders nachzuweisenden Schaden.


§12

Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände ganz oder teilweise verhindert, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Maße. Wird die Leistung des Verkäufers ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Verkäufer insoweit von seiner Leistungspflicht frei. Als unvorhergesehene Umstände gelten insbesondere auch: Streik, Aussperrung, Betriebsstörung im eigenen Betrieb oder bei Zulieferanten sowie Rohstoffmangel oder behördliche Anordnung. In diesen Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Rücktritt vom Vertrage. Insbesondere gilt das Recht auf Deckungskauf ausdrücklich als ausgeschlossen.


§13

Angaben der bestätigten Lieferzeit bilden nur einen annähernden Anhaltspunkt und sind ausdrücklich, auch bei Datumsangabe, als unverbindlich gegeben. Dasselbe trifft auch bei Angaben in Schriftsätzen zu. Schadensersatzforderungen können hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ersatzkäufe übernehmen wir keinen Ausgleich. Auftragsänderungen können nur bei frühzeitigem Bekanntwerden Berücksichtigung finden und bedingen dann evtl. eine neue Absprache, welche schriftlich bestätigt wird.


§14

Bezüglich der Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen gelten die Geschäftsbedingungen der Papierindustrie für das Bundesgebiet in der Fassung vom 12.09.1951, sowie die entsprechenden Bedingungen der Kunststoffindustire.

Über- bzw. Mindermengen bei Sonderanfertigungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Sonderanfertigungen Minder- bzw. Übermengen zu liefern. Diese können bis zu 25% betragen. Der Anspruch des Käufers auf Nachlieferung bei Mindermengen bzw. auf Rücknahme der Übermengen ist ausgeschlossen.

Produktionstoleranzen

Es gelten die Richtlinien de GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus, Ausgabe September 2007.


§15

Für Firmenzeichen jeglicher Art bei Anbringungen auf unserer Ware trägt der Käufer die volle Verantwortung, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden. Regressansprüche Dritter in dieser Sache gehen ganz zu Lasten des Käufers. Unsere eigenen Bezeichnungen und Zeichen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung angewandt werden. Widerruf auf Verwendung dieser eigenen Zeichen etc. auch ohne Angaben des Verkäufers über die Gründe, wird rechtswirksam ab Eingangstag des Einschreibebriefes, spätestens 5 Tage nach Postabgangsdatum. Die beim Käufer verbliebenen Entwürfe, Zeichnungen, Etiketten etc. sind danach unverzüglich per Einschreiben an uns zurückzugeben. Der Verkäufer behält sich vor, alle Erzeugnisse mit seinem Herstellerzeichen zu versehen.


§16

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Gladbeck und als Erfüllungsort der Sitz der Firma des Lieferanten als vereinbart. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch den Lieferanten hat der Zessionär das Wahlrecht zwischen obigen und seinem eigenen Gerichtsstand. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht. Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


§17

Druckvorbereitungskosten und Klischees
Der Käufer berechnet entweder keine oder nur anteilige Druckvorbereitungskosten, daher bleiben die Klischees grundsätzlich Eigentum des Verkäufers.

Druckvorlagen und deren Freigabe
Für Aufträge mit einem individuellen Druck hat der Käufer eine reprofähige Druckvorlage in Form einer vektorisierten PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Anhand dieser wird ein Korrekturabzug erstellt. Der vom Verkäufer vorgelegte Korrekturabzug muss vom Käufer freigegeben werden. Nach Freigabe der Korrekturabzüge, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für vom Käufer übersehende Fehler. Verspätete Druckfreigaben haben entsprechend längere Lieferzeiten zur Folge. Für die aus der Freigabe resultierenden Pflichten und Rechte ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Der Käufer übernimmt das Druckbild sowohl hinsichtlich der Schutzrechte Dritter als auch des Rechts der gewerblichen Verwendung die alleinige Verantwortung.

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 Gohrweide 15 | 46238 Bottrop

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